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In Baden-Württemberg gibt es für die Grundschulen Schulbezirke.
D.h. alle Kinder müssen grundsätzlich die Grundschule besuchen, in deren Schulbezirk sie wohnen.
Will man in eine andere Grundschule, muss man in Baden-Württemberg einen Antrag auf Schulbezirkswechsel stellen.
Die Schulbezirke für Grundschulen sind in § 25 Schulgesetz BW geregelt:
(1) Jede Grundschule, Berufsschule und jedes sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentrum mit Ausnahme der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat hat einen Schulbezirk.
(2) Schulbezirk ist das Gebiet des Schulträgers. Wenn in diesem Gebiet mehrere Schulen derselben Schulart bestehen, bestimmt der Schulträger die Schulbezirke.
D.h. jeder Schüler ist grundsätzlich verpflichtet, die Grundschule seines Schulbezirks zu besuchen und wir auch von dort angeschrieben, wie sich aus § 76 SchG ergibt. In § 76 SchG werden zugleich aber die Voraussetzungen eines Schulwechsels beschrieben:
(2) Der Schulpflichtige hat die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk er wohnt. Dies gilt nicht für Schulpflichtige, die eine Gemeinschaftsschule, eine Deutsch-Französische Grundschule gemäß § 107a oder eine Schule in freier Trägerschaft besuchen; Satz 1 gilt weiterhin nicht für Schulpflichtige, für die ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot festgestellt wurde und die eine allgemeine Schule besuchen. Die Schulaufsichtsbehörde kann
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in sonstigen Fällen, wenn wichtige Gründe vorliegen,
Abweichungen von Satz 1 zulassen oder anordnen. In den Fällen von Nummer 2 und 3 hört die Schulaufsichtsbehörde vor der Entscheidung die Eltern der betroffenen Schüler an. Die Schulaufsichtsbehörde kann in den Fällen von Satz 3 Nr. 2 und 3 die Zuständigkeit für die Anhörung und die Entscheidung auf den geschäftsführenden Schulleiter übertragen.
Voraussetzung für einen Schulbezirkswechsel ist demnach das Vorliegen eines wichtigen Grundes.
Ein wichtiger Grund es kann grundsätzlich alles sein.
Es muss sich nur um einen individuellen Fall handeln, d.h. nichts, was auf alle zutrifft - wie bspw. der Wunsch auf die bessere Schule...
In der Praxis gibt es vor allem Betreuungsfälle, d.h. die Schule soll gewechselt werden, weil nur auf diese Weise die Kinder betreut werden können. Im laufenden Schulbetrieb gibt es häufiger Schulbezirkswechsel wegen Mobbing.
Umgekehrt sind Konstellationen wie die Beibehaltung von Kindergartenfreunden bzw. die bessere Schule keine wichtigen Gründe.
Bevor Sie sich selbst in Ihr Unglück schreiben, können Sie sich demnach
gerne bei mir melden, dann sprechen wir durch, was man schreiben kann und was man lieber nicht schreiben sollte.
Im besten Falle sollten Sie sich also vorab bei mir melden, damit wir im Rahmen einer Erstberatung durchgehen können, was man schreiben kann und was nicht...
Ist das Kind indes bereits in den Brunnen gefallen und der Schulbezirkswechsel wurde abgelehnt, gibt es die Möglichkeit, die Entscheidung über ein den Widerspruchsverfahren in Frage zu stellen.
Spätestens in diesem Stadium ist indes anwaltliche Unterstützung sehr sinnvoll und oftmals lassen sich Fälle an dieser Stelle noch retten, indem man die Argumentation anpasst. Als erfahrener Anwalt im Schulrecht kann ich Sie hierzu gerne beraten und unterstützen.
Kommt man im Widerspruchsverfahren nicht weiter, müsste man einen gerichtlichen Eilantrag stellen, also die umgangssprachlich bezeichnete Schulplatzklage. Rufen Sie mich einfach an oder schreiben mir eine Mail.
Weitergehende Informationen zu diesem und allen anderen wichtigen schulrechtlichen Themen finden Sie auf meiner Website anwalt-fuer-schulrecht.online.