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NRW ist ein Bundesland, in dem es traditionell zu zahlreichen Schulplatzklagen kommt. Vor allem für Gesamtschulen gibt es regelmäßig zu wenige Plätze, so dass sehr häufig ein Bewerberüberhang vorhanden ist.
Die Regelungen für das Aufnahmeverfahren finden sich in NRW in § 1 APO S1:
…
(2) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule, berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien heran:
1. Geschwisterkinder,
2. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen,
3. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache,
4. in Gesamtschulen und in Sekundarschulen Berücksichtigung von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Leistungsfähigkeit (Leistungsheterogenität),
5. Schulwege,
6. Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule,
7. Losverfahren.
Die Nummern 5 und 6 dürfen nicht herangezogen werden, wenn Schülerinnen und Schüler angemeldet worden sind, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen können (§ 46 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW in der jeweils geltenden Fassung).
(3) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule und hat der Schulträger einen Schuleinzugsbereich nach § 84 Absatz 1 Schulgesetz NRW gebildet, werden im Aufnahmeverfahren zunächst die Kinder berücksichtigt, die im Schuleinzugsbereich wohnen oder bei denen ein wichtiger Grund nach § 84 Absatz 1 Schulgesetz NRW besteht. § 46 Absatz 5 und 6 Schulgesetz NRW bleibt unberührt. Besteht danach auch weiterhin ein Anmeldeüberhang, gilt Absatz 2....
Es ergibt sich hiernach folgende Reihenfolge:
Auch in NRW ist es demnach sinnvoll, sich vor Beginn des Aufnahmeverfahrens hinsichtlich der Aufnahmekriterien zu erkundigen.
Insbesondere wird immer wieder vergessen, Härtefälle geltend zu machen, damit diese dann vorrangig berücksichtigt werden.
Sind Sie unsicher, können Sie sich
gerne bei mir melden, dann können wir schon im Vorfeld besprechen, welche Argumente bei der Schule geltend machen kann.
Bevor eine Schulplatzklage in Betracht kommt, gibt es erst einmal die Möglichkeit, die Entscheidung über ein Widerspruchsverfahren in Frage zu stellen. Hierbei muss man im Wege der Akteneinsicht erst einmal überprüfen:
Vorher kann ich natürlich auch nichts sagen...
Bereits in diesem Stadium ist indes anwaltliche Unterstützung sehr sinnvoll, da die Akteneinsicht für Eltern oftmals unverständlich ist und die Schulen natürlich nicht herausstellen, was sie potentiell falsch gemacht haben... Man muss also zwischen den Zeilen lesen, um die Fehler zu finden...
Oftmals lassen sich Fälle bereits an dieser Stelle lösen, da Schulen Fehler machen.
Gelingt dies nicht, besteht noch die Möglichkeit, einen gerichtlichen Eilantrag stellen, also die umgangssprachlich bezeichnete Schulplatzklage. Bei dieser muss ein Gericht bis zum Schulbeginn verbindlich entscheiden. Auch solche Fälle übernehme ich natürlich deutschlandweit. Rufen Sie mich einfach an oder schreiben mir eine Mail.
Weitergehende Informationen zu diesem und allen anderen wichtigen schulrechtlichen Themen finden Sie auf meiner Website anwalt-fuer-schulrecht.online.