Schulbezirkswechsel Rheinland-Pfalz

Schulbezirkswechsel Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz werden Grundschulen immer Schulbezirken zugeordnet.


Dies hat zur Folge, dass alle Kinder grundsätzlich die Grundschule besuchen müssen, in deren Schulbezirk sie wohnen.


Wer eine andere Grundschule besuchen möchte, muss demnach in Rheinland-Pfalz einen Schulbezirkswechsel stellen.

Rechtsgrundlagen für Grundschulbezirke & Schulbezirkswechsel in RLP

Die Regelungen für Schulbezirke in Rheinland-Pfalz sind in § 62 SchulG festgelegt:


(1) Die Schulbehörde legt für jede Grundschule, bei Grundschulen mit mehreren Standorten für jeden Standort, im Einvernehmen, für jede Berufsschule im Benehmen mit dem Schulträger ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulbezirk fest; Schulbezirke können bei Berufsschulen auch für einzelne Fachklassen festgelegt werden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, kann der Schulbezirk von der Schulbehörde festgelegt werden, wenn die oberste Schulbehörde ein dringendes öffentliches Interesse feststellt.
(2) Schülerinnen und Schüler der Grundschulen besuchen die Schule, in deren Schulbezirk sie wohnen. Gleiches gilt für den Standort einer Grundschule. Aus wichtigem Grund kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der Eltern eine Schülerin oder einen Schüler an einem anderen Standort aufnehmen oder im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter der aufnehmenden Schule einer anderen Grundschule zuweisen. Die Schulbehörde kann aus wichtigem pädagogischen oder organisatorischen Grund Zuweisungen vornehmen.

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Das heißt, man besucht grundsätzlich die Grundschule, in deren Schulbezirk man wohnt.


Wer eine andere Grundschule besuchen möchte, der muss einen Schulbezirkswechsel beantragen. Hierzu heißt es in § 62 SchulG Rheinland-Pfalz:


(2) Schülerinnen und Schüler der Grundschulen besuchen die Schule, in deren Schulbezirk sie wohnen. Gleiches gilt für den Standort einer Grundschule. Aus wichtigem Grund kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der Eltern eine Schülerin oder einen Schüler an einem anderen Standort aufnehmen oder im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter der aufnehmenden Schule einer anderen Grundschule zuweisen. Die Schulbehörde kann aus wichtigem pädagogischen oder organisatorischen Grund Zuweisungen vornehmen.


Wichtige Gründe für einen Schulbezirkswechsel sind in Rheinland-Pfalz ausschließlich individuelle Gründe. Wenn Sie wissen wollen, ob es bei Ihnen reicht, rufen Sie mich an.


Gründe für einen Schulbezirkswechsel in Rheinland-Pfalz

Wichtige Gründe können grundsätzlich alles sein, was in irgendeiner Form individualisierbar ist.


Dies bedeutet auch für Rheinland-Pfalz, dass der Wunsch die bessere Schule zu besuchen bzw. die schlechtere Schule nicht zu besuchen für sich genommen keine Rolle spielt. Auch die Fortsetzung von Kindergartenfreundschaften spielt für sich keine Rolle.


D.h, wenn man einen Schulbezirkswechsel möchte, muss man dies schon so verkaufen, dass die ADD dies ernst nimmt, dass ein besonderer Fall vorliegt, der nicht auf alle zutrifft. Und dies ist schwer...


Bevor Sie sich selbst in Ihr Unglück schreiben, können Sie sich demnach gerne bei mir melden, dann sprechen wir durch, was man schreiben kann und was man lieber nicht schreiben sollte.

Widerspruchsverfahren und Schulplatzklage in Niedersachsen

Im besten Falle sollten Sie sich also vorab bei mir melden, damit wir im Rahmen einer Erstberatung durchgehen können, was man schreiben kann und was nicht...


Ist das Kind indes bereits in den Brunnen gefallen und wurde der Gestattungsantrag abgelehnt, gibt es die Möglichkeit, die Entscheidung über ein den Widerspruchsverfahren in Frage zu stellen.


Spätestens in diesem Stadium ist indes anwaltliche Unterstützung sehr sinnvoll und oftmals lassen sich Fälle an dieser Stelle noch retten, indem man die Argumentation anpasst. Als erfahrener Anwalt im Schulrecht kann ich Sie hierzu gerne beraten und unterstützen.


Kommt man im Widerspruchsverfahren nicht weiter, müsste man einen gerichtlichen Eilantrag stellen, also die umgangssprachlich bezeichnete Schulplatzklage. Rufen Sie mich einfach an oder schreiben mir eine Mail.


Weitergehende Informationen zu diesem und allen anderen wichtigen schulrechtlichen Themen finden Sie auf meiner Website anwalt-fuer-schulrecht.online.


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