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In Hessen gibt es vor allem im städtischen Bereich jedes Jahr erhebliche Probleme bei der Aufnahme in die 5. Klasse.
In Hessen finden sich Regelungen in § 70 Abs. 3 HSchG, wer vorrangig bei der Schulplatzvergabe zu berücksichtigen ist:
Bei der Entscheidung über die Aufnahme sind vorrangig die Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen,
In der Praxis gibt es auch weitere Kriterien wie Geschwisterkinder, neuerdings aber auch das Losverfahren.
Leider ist es in Hessen oftmals so, dass vor dem Auswahlverfahren die Schulen die Aufnahmekriterien nicht transparent machen, so dass "nur eingeweihte Eltern" wissen, was sie bei der Anmeldung angeben und sich hiermit mitunter Vorteile verschaffen.
In der Praxis spielen natürlich die Schulen mit besonderem Schwerpunkt eine Rolle, wenn man dorthin möchte. Im Übrigen gibt es häufig nach wie vor Geschwisterkinderregelungen und natürlich spielt gerade in Großstädten auch der Schulweg eine Rolle.
Es ist ratsam, sich vor dem Anmeldeverfahren wegen der Kriterien zu erkundigen, damit man auch darauf hinweisen kann, wenn man darunter fällt. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, wenn besondere soziale Umstände vorliegen, die den Besuch genau dieser Schule erfordern. Natürlich kann ich das auch für Sie erledigen.
Rufen Sie mich einfach an.Es
Bevor eine Schulplatzklage in Betracht kommt, gibt es erst einmal die Möglichkeit, die Entscheidung über ein Widerspruchsverfahren in Frage zu stellen. Hierbei muss man im Wege der Akteneinsicht erst einmal überprüfen:
Vorher kann ich auch nichts sagen, da es eben individuelle Festlegungen an jeder Schule gibt...
Bereits in diesem Stadium ist indes anwaltliche Unterstützung sehr sinnvoll. Jede Schule in Hessen hat ihre eigenen Regeln und die Schulen machen natürlich nicht auf potentielle Probleme aufmerksam, sondern neigen dazu zu behaupten, dass alles in Ordnung gewesen sei...
Oftmals lassen sich Fälle bereits im Widerspruchsverfahren lösen, da Schulen Fehler bei der Durchführung des Aufnahmeverfahrens machen.
Insofern lohnt es sich durchaus, professionelle Hilfe an dieser Stelle in Anspruch zu nehmen. Als erfahrener Anwalt im Schulrecht kann ich Sie hierzu gerne beraten und unterstützen.
Kommt man mit dem Widerspruchsverfahren nicht weiter, kann man ergänzend einen gerichtlichen Eilantrag stellen, also die umgangssprachlich bezeichnete Schulplatzklage. Bei dieser muss ein Gericht bis zum Schulbeginn verbindlich entscheiden. Auch solche Fälle übernehme ich natürlich deutschlandweit. Rufen Sie mich einfach an oder schreiben mir eine Mail.
Weitergehende Informationen zu diesem und allen anderen wichtigen schulrechtlichen Themen finden Sie auf meiner Website anwalt-fuer-schulrecht.online.